Überblick Vorsorgeverfügungen – rechtliche Vorsorge

Vorsorgeverfügungen – Was ist das und wer braucht das?

Vorsorgeverfügungen

In Deutschland wird ein Gericht festlegen, wer für Sie über Ihr Vermögen und über Sie betreffende medizinische Maßnahmen entscheidet, wenn Sie selbst Ihren Willen – auch vorübergehend – nicht mehr äußern können. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, gilt das Gleiche auch für die Festlegung des Sorgerechts (Also der Personen- und Vermögenssorge) für Ihre Kinder bzw. Ihr Kind.

Die gute Nachricht ist aber, dass Sie dies verhindern können, indem Sie selbst diese Festlegungen treffen, solange Sie dazu in der Lage sind.

Sie stellen sich nun vielleicht die Frage, wann und wie man dies tun sollte.

Die Antwort: Schnellst möglich. Oder wissen Sie, wann Sie auf Grund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung in die Situation kommen, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, aber Entscheidungen getroffen werden müssen?

Und wer sollte durch eine General-/Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung seinen Willen zu Papier bringen?

Jede volljährige Person in Deutschland, junge Erwachsene, Unternehmer, Senioren/Rentner, Singles wie Verheiratete, Eltern genauso wie Kinderlose!
Dass nur alte Menschen durch Vorsorgeverfügungen selbst regeln sollten, wer was und wie entscheiden soll, wenn Sie selbst es nicht können, ist ein weit verbreiteter Trugschluss. Weder Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner noch Ihre Eltern geschweige denn der langjährige Partner dürfen für Sie höchstpersönliche Entscheidungen treffen, wenn Sie dies nicht durch die entsprechenden Dokumente festgelegt haben.

Nachfolgend erfahren Sie mehr zu den verschiedenen, benötigten Vorsorgeverfügungen:

Die Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht

Jede volljährige Person sollte festlegen, wer in seinem Namen Rechtsgeschäfte tätigen oder in medizinische Maßnahmen einwillen darf, wenn er selbst gerade nicht in der Lage ist das zu tun. Sollte keine Vorsorgeverfügung existieren oder auffindbar sein, wird – zum Teil im Eilverfahren – durch das Betreuungsgericht ein gerichtlich eingesetzter Betreuer bestellt, der für einen selbst entscheidet. In der Regel wird die Betreuung vorerst für 6 Monate erteilt. In dieser Zeit zahlen Sie den Betreuer aus Ihrem Vermögen.

Im Falle eines Schocks, Komas sei es durch Krankheit oder Unfall wird es notwendig sein, dass Verträge (auch Behandlungsverträge) abgeschlossen, geändert oder gekündigt werden müssen oder dass über das eigene Vermögen verfügt werden soll. Beispielsweise, weil  in eine Blutentnahme oder eine OP eingewilligt werden muss, weil Rechnungen bezahlt werden müssen, der Tochter der versprochene Mopedführerschein finanziert werden soll oder einfach nur ein Zeitungsabo gekündigt werden soll.

Besonders wichtig ist die Vorsorgevollmacht dann, wenn beispielsweise die Festlegungen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung getroffen haben, gegenüber dem Krankenhaus oder den behandelnden Ärzten durchgesetzte werden müssen. Hier sollte die, in der Patientenverfügung eingesetzte, Vertrauensperson ebenso durch eine darauf abgestimmte Vorsorgevollmacht die Möglichkeit haben in Ihrem Namen einen Anwalt zu beauftragen und Ihre Rechtsschutzversicherung einzuschalten.

Hinweis:

Heute wird der Begriff der Vorsorgevollmacht und der Generalvollmacht häufig synonym verwendet. Viele Vorsorgevollmachten enthalten alle notwendigen Regelungen, die auch eine Generalvollmacht beinhaltet. Klassisch beinhaltet eine reine Vorsorgevollmacht nur Regelungen zur Personensorge wie: Schweigepflichtsentbindung der Ärzte, Berechtigung zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen, Bestimmung über den Aufenthaltsort. Die Vermögenssorge ist in einer klassischen Vorsorgevollmacht nicht festgelegt.

Was Sie noch benötigen bzw. was noch zu empfehlen ist:

  • Patientenverfügung
  • Sorgerechtsverfügung – wenn Sie minderjährige Kinder haben
  • Testament
  • Unternehmervollmacht – wenn Sie Inhaber/Gesellschafter eines Unternehmens sind. (Im Prinzip reicht hier auch die Vorsorge-/Generalvollmacht. Diese müsste aber Geschäftpartnern auch, inklusive aller privaten Regelungen, vorgelegt werden. Wenn sie dies nicht wollen, sollten Sie einer Unternehmervollmacht erstellen, die nur die Regelungen für Ihren Unternehmensbereich beinhaltet)
  • Hinterlegung der Dokumente mit jederzeitiger Verfügbarkeit und Aktualisierungsservice (Dies geht über unseren NotHilfePass)

Die Patientenverfügung

Der medizinische Fortschritt hat dazu geführt, dass man heute in der Lage ist, einen Menschen auch noch am Leben zu erhalten, wenn er dies selbst nicht mehr will.

Die Patientenverfügung ist eine „Regelung zur eigenen Lebensverkürzung“. Sie selbst können darin festlegen, in welchen konkreten Situationen (der Sterbeprozess muss unwiderruflich begonnen haben) Sie welche konkreten medizinischen Maßnahmen wünschen oder auch nicht wünschen. Sie legen darin fest, wer – wenn Sie es selbst nicht mehr können – in Ihrem Namen Entscheidungen über die Durchführung medinizischer Behandlungen oder auch deren Abbruch treffen darf.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung sowohl für den Verfügenden, als auch für einen Dritten (den behandelnden Arzt) eindeutig formuliert ist.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder ist diese nicht rechtzeitig auffindbar, wird durch das Betreuungsgericht ein staatlicher Betreuer festgelegt, der in Ihrem Namen in medizinische Maßnahmen einwilligen kann. In wie fern dieser allerdings die Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen verfügen kann ist sehr fraglich.

Weder der Ehepartner, noch andere Familienmitglieder oder schon gleich garnicht Freunde, dürfen diese Entscheidungen treffen, ohne dass Sie dies in einer Patientenverfügung festgelegt haben.

Was benötigen Sie eventuell noch?

  • Vorsorgeverfügung
  • Sorgerechtsverfügung – wenn Sie minderjährige Kinder haben
  • Testament
  • Unternehmervollmacht – wenn Sie Inhaber/Gesellschafter eines Unternehmens sind. (Im Prinzip reicht hier auch die Vorsorge-/Generalvollmacht. Diese müsste aber Geschäftpartnern auch, inklusive aller privaten Regelungen, vorgelegt werden. Wenn sie dies nicht wollen, sollten Sie einer Unternehmervollmacht erstellen, die nur die Regelungen für Ihren Unternehmensbereich beinhaltet)
  • Hinterlegung der Dokumente mit jederzeitiger Verfügbarkeit und Aktualisierungsservice (Dies geht über unseren NotHilfePass)

Die Sorgerechtsverfügung

Wer minderjährige Kinder hat sollte eine Sorgerechtsverfügung haben. In dieser wird festgelegt, wem das Gericht das Sorgerecht übertragen soll, wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil dies nicht mehr können. Es kann aber auch festgelegt werden, wer das Sorgerecht nicht bekommen soll. Außerdem ist es möglich, die Vermögenssorge und die Personensorge zu trennen. Sie können also die Personensorge zum Beispiel einer guten Freundin der Familie übertragen, die selbst Kinder hat und sehr gut mit Kindern kann. Da Sie aber der Meinung sind, dass Ihre Freundin dafür nicht so gut mit Geld umgehen kann, übertragen Sie die Vermögenssorge auf beispielsweise Ihren Bruder, von dem Sie der Meinung sind, dass er mit dem Vermögen Ihres Kindes, bis es volljährig ist, in Ihrem Sinne umgehen wird.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich erstellt werden. Es können aber beide Eltern eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung erstellen. Einer erstellt diese handschriftlich und beide unterschreiben diese.

Was Sie noch benötigen bzw. was noch zu empfehlen ist:

  • Vorsorgeverfügung
  • Patientenverfügung
  • Testament
  • Unternehmervollmacht – wenn Sie Inhaber/Gesellschafter eines Unternehmens sind. (Im Prinzip reicht hier auch die Vorsorge-/Generalvollmacht. Diese müsste aber Geschäftpartnern auch, inklusive aller privaten Regelungen, vorgelegt werden. Wenn sie dies nicht wollen, sollten Sie einer Unternehmervollmacht erstellen, die nur die Regelungen für Ihren Unternehmensbereich beinhaltet)
  • Hinterlegung der Dokumente mit jederzeitiger Verfügbarkeit und Aktualisierungsservice (Dies geht über unseren NotHilfePass)

Nun stellen Sich abschließend wahrscheinlich noch folgende Fragen:

  • Wie stelle ich sicher, dass Ärzten und Gerichten bekannt ist, dass ich solche Dokumente habe?
  • Wie versetze ich die Bevollmächtigten in die Lage diese Dokumente jederzeit und schnell verfügbar zu haben und diese im Notfall Ärzten und Krankenhäusern zur Verfügung stellen zu können?
  • Wie schaffe ich es, dass meine Vorsorgedokumente jederzeit aktuell sind, dass dies nicht durch Gesetzesänderungen oder grundsätzliche Gerichtsurteile an Gültigkeit verlieren?

All diese Fragen können Sie durch sogenannte organisatorische Vorsorge – also über unseren NotHilfePass lösen. 

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